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BGBl. I Nr. 113/2003

kundgemacht 12.12.2003 RIS↗Parlament↗
113. Bundesgesetz: Wohnrechtliches Außerstreitbegleitgesetz – WohnAußStrBeglG
Bundesgesetz, mit dem im Zusammenhang mit der Neuordnung des Außerstreitverfahrensrechts das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Richtwertgesetz, das Sportstättenschutzgesetz, das Landpachtgesetz, die Exekutionsordnung und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Wohnrechtliches Außerstreitbegleitgesetz – WohnAußStrBeglG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) 112 § 0↗RIS↗
§ 11geändert
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 132/2001 · danach: BGBl. I Nr. 113/2003 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 113/2003 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 11↗RIS↗
§ 11. Bei Anträgen Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung und bei Kostenrekursen dient als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner über Kostenrekurse der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag begehrte Betrag nicht 100 Euro, so besteht gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Erster und zweiter Satz gelten sinngemäß auch für Kostenrekursbeantwortungen im Verhältnis des Obsiegens.