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BGBl. I Nr. 137/2001

kundgemacht 27.11.2001 RIS↗Parlament↗
137. Bundesgesetz: Verwaltungsverfahrensnovelle 2001
Bundesgesetz, mit dem das Zustellgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert werden sowie das Verwaltungsentlastungsgesetz aufgehoben wird (Verwaltungsverfahrensnovelle 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) 9 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 2
in Kraft 01.02.1991 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 51/1991 · danach: BGBl. I Nr. 137/2001 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 29.02.2004 · idF BGBl. I Nr. 137/2001 · danach: BGBl. I Nr. 10/2004 § 16↗RIS↗
Aktenvermerke
§ 16.
(1) Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Behörde telephonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlaß zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
(2) Der Inhalt des Aktenvermerks ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann.