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BGBl. I Nr. 10/2004

kundgemacht 27.02.2004 RIS↗Parlament↗
Erlassung eines E-Government-Gesetzes sowie Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Zustellgesetzes, des Gebührengesetzes 1957, des Meldegesetzes 1991 und des Vereinsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) 8 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2002 – 29.02.2004 · idF BGBl. I Nr. 137/2001 · danach: BGBl. I Nr. 10/2004 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.03.2004 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 10/2004 · danach: BGBl. I Nr. 5/2008 § 16↗RIS↗
Aktenvermerke
§ 16.
(1) Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, mündliche Mitteilungen an die der Behörde telephonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird Erledigung ergeht, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlaß Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
(2) Der Inhalt des Aktenvermerks ist vom Amtsorgan durch unter Beisetzung von Datum und Unterschrift des Datums zu bestätigen beurkunden (§ 18 Abs. Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann 2).