durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando,
BGBl. I Nr. 146/2001
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Mitwirkung an der Ergänzung
Paragraph 14, (1) Auf Verlangen des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Ziffer 4, auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Ziffer eins, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,
- Ziffer 3durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,
- Ziffer 4durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen,
- Ziffer 5bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
- Ziffer 6bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.
In den Fällen der Ziffer 3 und 4 haben die Organe der Bundesgendarmerie als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken.
- Absatz 2,Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
- Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem zuständigen Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
- Ziffer einsdiese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach Paragraph 4, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erforderlich sind und
- Ziffer 2das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.