Rechtstracker.at

§ 14 WG 2001

Fassungen
22.12.2001 bis 30.11.2002 — BGBl. I Nr. 146/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 1401.01.201431.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 1401.01.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1425.07.200631.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 116/2006
§ 1401.07.200524.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 151/2004
§ 1401.12.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 1422.12.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 146/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

22.12.2001BGBl. I Nr. 146/2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002danach: BGBl. I Nr. 103/2002

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Mitwirkung an der Ergänzung

Paragraph 14, (1) Auf Verlangen des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Ziffer 4, auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Ziffer eins, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken

  1. Ziffer eins
    durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando,
  2. Ziffer 2
    bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,
  3. Ziffer 3
    durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,
  4. Ziffer 4
    durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen,
  5. Ziffer 5
    bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
  6. Ziffer 6
    bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.
In den Fällen der Ziffer 3 und 4 haben die Organe der Bundesgendarmerie als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken.
  1. Absatz 2,Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
  2. Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem zuständigen Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
    1. Ziffer eins
      diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach Paragraph 4, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erforderlich sind und
    2. Ziffer 2
      das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40024512