Rechtstracker.at

§ 14 WG 2001

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 1401.01.201431.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 1401.01.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1425.07.200631.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 116/2006
§ 1401.07.200524.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 151/2004
§ 1401.12.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 1422.12.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 146/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Mitwirkung an der Ergänzung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Auf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken
    1. Ziffer eins
      durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,
    2. Ziffer 2
      bei der Kundmachung oder Zustellung einer Aufforderung zur Stellung,
    3. Ziffer 3
      bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
    4. Ziffer 4
      bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.
  2. Absatz 2,Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
  3. Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
    1. Ziffer eins
      diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach Paragraph 4, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erforderlich sind und
    2. Ziffer 2
      das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40214938