Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Mitwirkung an der Ergänzung
§ 14. (1) Auf Verlangen des Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Z 1, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirkenParagraph 14, (1) Auf Verlangen des Militärkommandos, im Falle der Ziffer 4, auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Ziffer eins, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken
durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,
bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,
durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,
durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen,
bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.
In den Fällen der Z 3 und 4 haben die Organe der Bundespolizei als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken.In den Fällen der Ziffer 3 und 4 haben die Organe der Bundespolizei als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
(3)Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind unddiese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach Paragraph 4, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erforderlich sind und das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
Dokumentnummer
NOR40060667