Grundwehrdienst oder
BGBl. I Nr. 146/2001
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
4. Abschnitt
Präsenzdienstleistung
Präsenzdienstarten
Paragraph 19, (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
- Ziffer eins
- Ziffer 2Truppenübungen oder
- Ziffer 3Kaderübungen oder
- Ziffer 4freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
- Ziffer 5Wehrdienst als Zeitsoldat oder
- Ziffer 6Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 24, Absatz 3, im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
- Ziffer 7außerordentliche Übungen oder
- Ziffer 8Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach Paragraph 28, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder
- Ziffer 9Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
- Absatz 2,Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.