Absatz 2,Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach Paragraph 18, Absatz 6, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
BGBl. I Nr. 146/2001
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49neu
Verletzung der Stellungspflicht
Paragraph 49, (1) Wer der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.