Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,
BGBl. I Nr. 146/2001
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56neu
Kundmachungen
Paragraph 56,
Eine
- Ziffer eins
- Ziffer 2allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
- Ziffer 3Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
- Ziffer 4Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
- Ziffer 5allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
- Ziffer 6Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und
- Ziffer 7allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft.