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BGBl. I Nr. 146/2001

kundgemacht 21.12.2001 RIS↗
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) neu § 0↗RIS↗
§ 56neu
in Kraft 22.12.2001 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 146/2001 · danach: BGBl. I Nr. 85/2009 § 56↗RIS↗

Kundmachungen

Paragraph 56,

Eine

  1. Ziffer eins
    Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,
  2. Ziffer 2
    allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
  3. Ziffer 3
    Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
  4. Ziffer 4
    Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
  5. Ziffer 5
    allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
  6. Ziffer 6
    Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und
  7. Ziffer 7
    allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft.