der Heeresorganisation, soweit sie nicht im Paragraph eins, festgelegt sind,
BGBl. I Nr. 146/2001
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
Paragraph 7, (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Bewaffnung,
- Ziffer 3der Garnisonierung und
- Ziffer 4der Benennung der Truppen.
Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.
- Absatz 2,Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
- Absatz 3,Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.