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BGBl. I Nr. 58/2005

kundgemacht 04.07.2005 RIS↗Parlament↗
Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) 3231 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 22.12.2001 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 146/2001 · danach: BGBl. I Nr. 58/2005 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.07.2005 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 58/2005 · danach: BGBl. I Nr. 85/2009 § 7↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 7.
(1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
1. der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,
2. der Bewaffnung,
3. der Garnisonierung und
4. der Benennung der Truppen.
Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.
(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(4) Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.