BGBl. I Nr. 153/2001
153. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 110geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 bis Abs 5 (neu)
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der
a) Fachverbandsobmänner der betreffenden Sparte,
b) Spartenobmänner der Landeskammern der betreffenden Sparte und
c) Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung der Bundeskammer.
(3) Die Bestimmungen des § 102 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestimmung des § 102 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 108 zu erfolgen hat.
(5) § 98 gilt sinngemäß.