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BGBl. I Nr. 153/2001

kundgemacht 28.12.2001 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2001× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 201167 § 0↗RIS↗
§ 110geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 110↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 · danach: BGBl. I Nr. 78/2006 § 110↗RIS↗
7. Abschnitt Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der
Sektionen der Bundeskammer
Besetzung der Bundessektionsleitungen § 110.
§ 110. Die Bestimmungen des § 104 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände treten. (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der betreffenden Sparte im Bereich aller Landeskammern erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der
a) Fachverbandsobmänner der betreffenden Sparte,
b) Spartenobmänner der Landeskammern der betreffenden Sparte und
c) Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung der Bundeskammer.
(3) Die Bestimmungen des § 102 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestimmung des § 102 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 108 zu erfolgen hat.
(5) § 98 gilt sinngemäß.