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BGBl. I Nr. 162/2001

kundgemacht 28.12.2001 RIS↗Parlament↗
162. Bundesgesetz: Wohnrechtsnovelle 2002 – WRN 2002
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Arbeitszeitgesetz und das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaues geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2002 – WRN 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 162/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 312 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 15geändertText; Abs 1 (entfallen)
in Kraft 25.07.1987 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 340/1987 · danach: BGBl. I Nr. 162/2001 Art. 1 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 30.09.2006 · idF BGBl. I Nr. 162/2001 · danach: BGBl. I Nr. 124/2006 Art. 1 § 15↗RIS↗
Berechnung des Preises
§ 15. (1) Der Preis für die Übertragung des Eigentums (Miteigentum) an Wohnungen, Heimen, Geschäftsräumen, Gemeindeeinrichtungen, Einstellplätzen (Garagen), Abstellplätzen oder für die Einräumung des Wohnungseigentums, sofern die erste Überlassung nicht in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist (§ 15b Abs. 1 lit. a), ist angemessen, wenn er unter Bedachtnahme auf § 13 gebildet wird. Wird ein Miteigentumsanteil übertragen, so gilt der dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener Preis, sofern schriftlich nicht anderes vereinbart wurde oder eine andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt.
(1) Der Preis für die Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an Wohnhäusern, Heimen, Geschäftsräumen, Gemeinschaftseinrichtungen, Einstellplätzen (Garagen), Abstellplätzen oder für die Einräumung des Wohnungseigentums ist angemessen, wenn er unter Bedachtnahme auf § 13 gebildet wird. Wird ein Miteigentumsanteil übertragen, so gilt der dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener Preis. Wurden öffentliche Wohnbauförderungsmittel verwendet, so ist nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel aufzuteilen, sofern nicht anderes vereinbart wurde oder eine andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt.
(2) In der Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 ist bei der Erstellung der Richtlinien für die Ermittlung des Preises auf die Bildung einer Rücklage nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
ÜR: Abschnitt VII § 16 Abs. 2, BGBl. Nr. 340/1987