BGBl. I Nr. 19/2001
19. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des Strafgesetzbuches und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 233geändertAbs 1 Z 1
Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes
§ 233.
(1) Wer außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall nachgemachtes oder verfälschtes Geld
1. mit dem Vorsatz, daß dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise sonst verschafft oder
2. als echt und unverfälscht ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 500 000 S begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.