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BGBl. I Nr. 19/2001

kundgemacht 06.03.2001 RIS↗Parlament↗
19. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des Strafgesetzbuches und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 1111 § 0↗RIS↗
§ 36geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1975 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 19/2001 § 36↗RIS↗
in Kraft 01.07.2001 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 19/2001 · danach: BGBl. I Nr. 154/2015 § 36↗RIS↗
Ausschluß der lebenslangen Freiheitsstrafe Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
§ 36. Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden. Hat eine solche Person eine Tat begangen, die ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, so tritt an die Stelle dieser Strafdrohung die Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren.
Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Ein ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigendes Mindestmaß der Strafdrohung wird auf dieses Maß, ein Mindestmaß von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere Strafe als eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmaß.