Absatz eins,Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat jährlich einen den Anforderungen des Anhangs römisch zwei oder einer gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen zu erstellen. Der Leitfaden soll handlich und kompakt sein und ist auf Anfrage den Lieferanten und den Händlern sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und interessierten Stellen in der jeweils benötigten Anzahl höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. Der Leitfaden ist interessierten Verbrauchern kostenlos zur Verfügung zu stellen; allfällige Versandkosten dürfen jedoch in Rechnung gestellt werden. Das Bundesgremium des Fahrzeughandels ist verpflichtet, den Leitfaden erstmals bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen und den Bezug zu ermöglichen.
BGBl. I Nr. 26/2001
26. Bundesgesetz: Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz – Pkw-VIG
Bundesgesetz über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz – Pkw-VIG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO tief
2-Emissionen
Paragraph 5,
- Absatz 2,Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat sicherzustellen, dass der Leitfaden nach Absatz eins, mindestens einmal jährlich überarbeitet wird. Der Zeitpunkt des Erscheinens der nächstfolgenden Auflage ist jeweils im Leitfaden zu vermerken.
- Absatz 3,Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat den Leitfaden vor Drucklegung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Genehmigung zu übermitteln. Erfolgt keine Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung, gilt der Leitfaden als genehmigt.
- Absatz 4,Der Händler hat jeweils den aktuellen Leitfaden - spätestens ein Monat nach seiner Verfügbarkeit - jedem Kauf- oder Leasinginteressierten auf Anfrage kostenlos am Verkaufsort zur Verfügung zu stellen.