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BGBl. I Nr. 34/2001

kundgemacht 18.04.2001 RIS↗
34. Kundmachung: Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 82 § 0↗RIS↗
§ 13ageändert nie in Kraft getretenAbs 1 Schlussteil; Abs 4
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2000) · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 86/2001 § 13a↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.08.2001) · idF BGBl. I Nr. 34/2001 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 87/2001 § 13a↗RIS↗
§ 13a.
(1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 678. Lebensmonat vollendet, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Landeslehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer nur dann spätestens bis zum 31. Mai drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand antragsgemäß zum jeweiligen 31. August wirksam werden sollte. In diesem Fall hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.