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BGBl. I Nr. 3/2001

kundgemacht 09.01.2001 RIS↗Parlament↗
3. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 2001 – FAG 2001 und Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 und des Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2001 – FAG 2001) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997) 14 § 0↗RIS↗
§ 24geändert im RIS bis 31.12.2000Abs 1
vorgesehen ab 01.01.2001 · idF BGBl. I Nr. 29/2000 (kundgemacht am 31.05.2000) · im RIS bis 31.12.2000 § 24↗RIS↗
vorgesehen ab 10.01.2001 · idF BGBl. I Nr. 3/2001 (kundgemacht am 09.01.2001) · im RIS bis 31.12.2000 § 24↗RIS↗
§ 24.
(1) (Anm.: Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 8, § 15a und § 23 Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft).
(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Für die Vorschüsse an Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer und motorbezogener Versicherungssteuer gelten jedoch folgende Hundertsatzverhältnisse:
… 25 unveränderte Absätze
Umsatzsteuer          67,423      18,341      14,236
Biersteuer            57,733      23,328      18,939
Alkoholsteuer        55,508      24,556      19,936
Motorbezogene
Versicherungssteuer  66,779      33,221          -
Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, 9,319 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. c genannten Verhältnis und 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,7 vH auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.
(3) Ab dem Jahr 2001 sind statt der in § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 und § 8 Abs. 4 genannten Beträge jährlich folgende Anteile für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. als Beitrag zu leisten:
1. bei den ausschließlichen Bundesabgaben und den Ertragsanteilen des Bundes
a) bei der Körperschaftsteuer: 184 765 000 S;
b) beim Wohnbauförderungsbeitrag: 611 202 000 S;
c) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 185 310 000 S;
d) bei der Lohnsteuer: 872 815 000 S;
e) bei der Kapitalertragsteuer I: 6 764 000 S;
f) bei der Umsatzsteuer: 900 880 000 S;
2. von den Ertragsanteilen der Länder
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 117 266 000 S;
b) bei der Lohnsteuer: 285 305 000 S;
c) bei der Kapitalertragsteuer I: 4 540 000 S;
3. von den Ertragsanteilen der Gemeinden
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 99 625 000 S;
b) bei der Lohnsteuer: 223 703 000 S;
c) bei der Kapitalertragsteuer I: 22 706 000 S;
d) bei der Umsatzsteuer: 153 055 000 S;
4. als Kostenbeitrag der Länder im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer: 232 063 000 S.
Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres - erstmals zum 31. Dezember 2001 - nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Anteile an den jeweiligen Abgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen.