BGBl. I Nr. 29/2000
29. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Gebührengesetzes 1957, des Kapitalverkehrsteuergesetzes, des Biersteuergesetzes 1995, des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995, des Schaumweinsteuergesetzes 1995, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Finanzausgleichsgesetzes 1997 und Einführung einer Werbeabgabe
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert werden und eine Werbeabgabe eingeführt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertAbs 2
§ 24.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 5 und Abs. 5, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. § 20 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997, § 8 Abs. 3 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben Für die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte Vorschüsse an Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam. motorbezogener Versicherungssteuer gelten jedoch folgende Hundertsatzverhältnisse:
Umsatzsteuer 67,423 18,341 14,236
Biersteuer 57,733 23,328 18,939
Alkoholsteuer 55,508 24,556 19,936
Motorbezogene
Versicherungssteuer 66,779 33,221 -
(3) Ab dem Jahr 2001 sind statt der in § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 und § 8 Abs. 4 genannten Beträge jährlich folgende Anteile für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. als Beitrag zu leisten:
… 18 unveränderte Absätze
1. bei den ausschließlichen Bundesabgaben und den Ertragsanteilen des Bundes
a) bei der Körperschaftsteuer: 184 765 000 S;
b) beim Wohnbauförderungsbeitrag: 611 202 000 S;
c) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 185 310 000 S;
d) bei der Lohnsteuer: 872 815 000 S;
e) bei der Kapitalertragsteuer I: 6 764 000 S;
f) bei der Umsatzsteuer: 900 880 000 S;
2. von den Ertragsanteilen der Länder
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 117 266 000 S;
b) bei der Lohnsteuer: 285 305 000 S;
c) bei der Kapitalertragsteuer I: 4 540 000 S;
3. von den Ertragsanteilen der Gemeinden
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 99 625 000 S;
b) bei der Lohnsteuer: 223 703 000 S;
c) bei der Kapitalertragsteuer I: 22 706 000 S;
d) bei der Umsatzsteuer: 153 055 000 S;
4. als Kostenbeitrag der Länder im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer: 232 063 000 S.
Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres - erstmals zum 31. Dezember 2001 - nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Anteile an den jeweiligen Abgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen.
§ 24geändert im RIS bis 31.12.2000Abs 2
§ 24.
(1) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben Für die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte Vorschüsse an Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam. motorbezogener Versicherungssteuer gelten jedoch folgende Hundertsatzverhältnisse:
Umsatzsteuer 67,423 18,341 14,236
Biersteuer 57,733 23,328 18,939
Alkoholsteuer 55,508 24,556 19,936
Motorbezogene
Versicherungssteuer 66,779 33,221 -
(3) Ab dem Jahr 2001 sind statt der in § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 und § 8 Abs. 4 genannten Beträge jährlich folgende Anteile für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. als Beitrag zu leisten:
… 18 unveränderte Absätze
1. bei den ausschließlichen Bundesabgaben und den Ertragsanteilen des Bundes
a) bei der Körperschaftsteuer: 184 765 000 S;
b) beim Wohnbauförderungsbeitrag: 611 202 000 S;
c) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 185 310 000 S;
d) bei der Lohnsteuer: 872 815 000 S;
e) bei der Kapitalertragsteuer I: 6 764 000 S;
f) bei der Umsatzsteuer: 900 880 000 S;
2. von den Ertragsanteilen der Länder
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 117 266 000 S;
b) bei der Lohnsteuer: 285 305 000 S;
c) bei der Kapitalertragsteuer I: 4 540 000 S;
3. von den Ertragsanteilen der Gemeinden
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 99 625 000 S;
b) bei der Lohnsteuer: 223 703 000 S;
c) bei der Kapitalertragsteuer I: 22 706 000 S;
d) bei der Umsatzsteuer: 153 055 000 S;
4. als Kostenbeitrag der Länder im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer: 232 063 000 S.
Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres - erstmals zum 31. Dezember 2001 - nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Anteile an den jeweiligen Abgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen.