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BGBl. I Nr. 130/1997

kundgemacht 28.11.1997 RIS↗Parlament↗
130. Bundesgesetz: 2. Budgetbegleitgesetz 1997
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Einkommensteuergesetz 1988, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, das Parteiengesetz, das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Familienberatungsförderungsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesgesetz, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden, geändert werden (2. Budgetbegleitgesetz 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997) 7 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1997 – 28.11.1997 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 130/1997 § 24↗RIS↗
in Kraft 29.11.1997 – 31.05.2000 · idF BGBl. I Nr. 130/1997 · danach: BGBl. I Nr. 29/2000 § 24↗RIS↗
§ 24.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 5 und Abs. 5, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 6 2, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. § 20 Abs. 6 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 1997, § 8 Abs. 3 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
… 19 unveränderte Absätze
(3) Ab dem Jahr 2001 sind statt der in § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 und § 8 Abs. 4 genannten Beträge jährlich folgende Anteile für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. als Beitrag zu leisten:
1. bei den ausschließlichen Bundesabgaben und den Ertragsanteilen des Bundes
a) bei der Körperschaftsteuer: 184 765 000 S;
b) beim Wohnbauförderungsbeitrag: 611 202 000 S;
c) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 185 310 000 S;
d) bei der Lohnsteuer: 872 815 000 S;
e) bei der Kapitalertragsteuer I: 6 764 000 S;
f) bei der Umsatzsteuer: 900 880 000 S;
2. von den Ertragsanteilen der Länder
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 117 266 000 S;
b) bei der Lohnsteuer: 285 305 000 S;
c) bei der Kapitalertragsteuer I: 4 540 000 S;
3. von den Ertragsanteilen der Gemeinden
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 99 625 000 S;
b) bei der Lohnsteuer: 223 703 000 S;
c) bei der Kapitalertragsteuer I: 22 706 000 S;
d) bei der Umsatzsteuer: 153 055 000 S;
4. als Kostenbeitrag der Länder im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer: 232 063 000 S.
Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres - erstmals zum 31. Dezember 2001 - nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Anteile an den jeweiligen Abgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen.