BGBl. I Nr. 59/2001
59. Bundesgesetz: Euro-Steuerumstellungsgesetz – EuroStUG 2001
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Bewertungsänderungsgesetz 1987, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Straßenbenützungsabgabegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (Euro-Steuerumstellungsgesetz – EuroStUG 2001)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33geändertText; Abs 3 Schlussteil; Abs 4 Z 1, Z 2, Z 3 lit a, lit b; Abs 5 Z 1 bis Z 3; Abs 6; Abs 8
3. TEIL
TARIF
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem auf volle 100 S auf- oder beträgt jährlich
für die ersten 50 000 S ..................................... 0% nächsten 3 630 Euro ............... 21%
für die nächsten 50 000 S ................................... 21% 14 530 Euro .............. 31%
für die nächsten 200 000 S .................................. 31% 29 070 Euro .............. 41%
für die nächsten 400 000 S .................................. 41% alle weiteren Beträge des Einkommens .. 50%.
(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 3 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des § 3 Abs. 2 ist der sich auf Grund der Umrechnung ergebende Jahresbetrag heranzuziehen.
(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 12 200 S 887 Euro jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag verändert sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten ohne Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine
Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile
von 122 000 S 8 866 Euro bis 135 000 S 9 811 Euro um .................... -1 600 S .......... -116 Euro
von 135 000 S 9 811 Euro bis 150 000 S 10 901 Euro um .................... +1 300 S ......... + 94 Euro
von 150 000 S 10 901 Euro bis 200 000 S 14 535 Euro um .................... ........ - 500 S 36 Euro.
2. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten mit Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine
Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile
von 85 000 S 6 177 Euro bis 100 000 S 7 270 Euro um .................... -5 300 S .......... -385 Euro
von 100 000 S 7 270 Euro bis 115 000 S 8 357 Euro um .................... +1 800 S .......... +131 Euro
von 115 000 S 8 357 Euro bis 136 500 S 9 920 Euro um .................... +6 650 S .......... +483 Euro
von 136 500 S 9 920 Euro bis 150 000 S 10 901 Euro um .................... -1 750 S ......... -127 Euro
von 150 000 S 10 901 Euro bis 155 500 S 11 301 Euro um .................... -1 800 S ........ -131 Euro
von 155 500 S 11 301 Euro bis 200 000 S 14 535 Euro um .................... ........ - 400 S 29 Euro.
3. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder
… 3 unveränderte Absätze
Pensionistenabsetzbetrag und ohne Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine
Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile
von 85 000 S 6 177 Euro bis 100 000 S 7 270 Euro um .................... -2 900 S .......... -211 Euro
von 100 000 S 7 270 Euro bis 110 000 S 7 994 Euro um .................... -1 000 S .......... - 73 Euro
von 110 000 S 7 994 Euro bis 150 000 S 10 901 Euro um .................... +3 600 S ......... +262 Euro
von 150 000 S 10 901 Euro bis 200 000 S 14 535 Euro um .................... ........ - 500 S 36 Euro.
4. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder
… 3 unveränderte Absätze
Pensionistenabsetzbetrag, jedoch mit Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine
Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile
von 50 000 S 3 640 Euro bis 70 000 S 5 087 Euro um .................... -8 000 S .......... -581 Euro
von 70 000 S 5 087 Euro bis 90 000 S 6 541 Euro um .................... +2 100 S .......... +153 Euro
von 90 000 S 6 541 Euro bis 111 500 S 8 103 Euro um .................... +6 800 S .......... +494 Euro
von 111 500 S 8 103 Euro bis 133 000 S 9 665 Euro um .................... -2 800 S .......... -204 Euro
von 133 000 S 9 665 Euro bis 150 000 S 10 901 Euro um .................... +1 600 S ......... +116 Euro
von 150 000 S 10 901 Euro bis 200 000 S 14 535 Euro um .................... ........ - 500 S 36 Euro.
5. Für alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über
gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile
von 200 000 S 14 535 Euro bis 250 000 S 18 168 Euro um -2 000 S ........ 146 Euro
von 250 000 S 18 168 Euro bis 300 000 S 21 800 Euro um - 967 S ........ 70 Euro
von 300 000 S 21 800 Euro bis 487 400 S 35 421 Euro um -8 433 S ........ 613 Euro.
(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5000 S 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 60 000 S 4 400 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 30 000 S 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.
2. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5 000 S 364 Euro jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
3.
a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 700 S 50,90 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
c) Abweichend von lit. a steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S 291 Euro jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 750 S 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 750 S 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 5 500 S 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 230 000 S 16 715 Euro und 300 000 S 21 802 Euro auf Null.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind
- der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 5 000 S 364 Euro sowie
- bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 500 S 110 Euro jährlich,
gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.
(9) Für Einkünfte, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten erzielen, kann zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein Prozentsatz festgesetzt werden, zu dem die Einkünfte aus der Besteuerung ausgeschieden werden.
(10) Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.