§ 59e. Der Strukturfonds hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (§ 59c Abs. 1 Z 2) überregional an die Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich der Vorbereitung und Transporte sowie für die HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden potentiellen Knochenmarkspender gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verteilen: Über den Einsatz der für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen gemäß § 59 Abs. 6 Z 2 einzubehaltenden Mittel sowie einen Mehrbedarf entscheidet die Strukturkommission.
1. Organgewinnung:
a) Für die Organgewinnung sind folgende Kostenersätze zu leisten:
17 000 S ............................ Entnahmekosten Niere
34 000 S ............................ Entnahmekosten Leber
34 000 S ............................ Entnahmekosten Herz
34 000 S ............................ Entnahmekosten Lunge
8 500 S ............................ Transportkosten Niere
26 500 S ............................ Transportkosten Leber
26 500 S ............................ Transportkosten Herz
26 500 S ............................ Transportkosten Lunge
b) Die Kostenersätze gemäß lit. a sind jeweils an die
Leistungserbringer (Kostenträger), welche die nachstehend
angeführten Einzelleistungen im Verlaufe einer Explantation
erbringen, im nachfolgenden Ausmaß zu verteilen:
- Intensivbetreuung des Spenders und
Laborbefundung .................................. 37,1%
- Spezialdiagnostik (Ultraschall usw.) ............ 12,9%
- Hirntoddiagnostik ............................... 3,2%
- HLA-Bestimmung .................................. 19,4%
- Organentnahme (operative Leistung) .............. 12,9%
- Koordination und Organisation
Transplantationskoordinator ..................... 6,5%
- ÖBIG-Transplant ................................. 8,0%
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100,0%
2. Knochenmarkspende (HLA-A,B-Typisierung):
a) Für die Typisierung und Knochenmarkspenderbetreuung ist
folgender Kostenersatz zu leisten:
2 500 S .............................. HLA-A,B-Typisierung.
b) Zusätzlich sind an die Organisation „Knochenmarkspende Österreich'' bzw. an einen allfälligen Rechtsnachfolger
jährlich pro HLA-A,B-Typisierung 250 S,
jedoch insgesamt höchstens 500 000 S zu
leisten.
3. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl an die einzelnen Länder (Landesfonds) zu überweisen.