BGBl. I Nr. 61/2001
61. Bundesgesetz: 4. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 4. ZollR-DG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Prokuraturgesetz geändert werden (4. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 4. ZollR-DG-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48geändertAbs 1 (aufgehoben); Abs 4
Zu Art. 27 ZK
§ 48.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001)
(2) Wer Papiere im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.
(4) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt worden sind. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch auch anderen Druckereien, welche die entsprechenden Vorschriften der Zollpräferenzmaßnahmen erfüllen, eine auf Grund einer Bewilligung zur Herstellung der Vordrucke erteilen des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.