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BGBl. I Nr. 68/2001

kundgemacht 10.07.2001 RIS↗Parlament↗
68. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundes-Seniorengesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation 1998 (Bundes-Seniorengesetz 1998) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 1211 § 0↗RIS↗
§ 30cgeändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2 Schlussteil; Abs 3
in Kraft 01.08.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 68/2001 § 30c↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 68/2001 · danach: BGBl. I Nr. 158/2002 § 30c↗RIS↗
§ 30c.
(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
60 S 4,4 €,
b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
120 S 8,8 €,
c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
180 S 13,1 €.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
90 S 6,6 €,
b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
180 S 13,1 €,
c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
270 S 19,7 €.
(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S 19,6 € für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)