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§ 30c FLAG

Fassungen
01.08.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30c heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 30c01.09.200231.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
§ 30c01.01.200231.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 68/2001
§ 30c01.08.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 30c01.09.199631.07.2001 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 30c01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 30c01.01.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 511/1994
§ 30c01.01.198431.12.1993 BGBl. Nr. 479/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 c

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 68/2001

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 c,

  1. Absatz eins,Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
    1. Litera a
      an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      60 S,
    2. Litera b
      an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      120 S,
    3. Litera c
      an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      180 S.
  2. Absatz 2,Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
    1. Litera a
      an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      90 S,
    2. Litera b
      an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      180 S,
    3. Litera c
      an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      270 S.
  3. Absatz 3,Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (Paragraph 29, ÖPNRV-G 1999 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40013669