Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30cParagraph 30 c
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 30c.Paragraph 30 c,
(1)Absatz eins,Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
60 S,
an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
120 S,
an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
180 S.
(2)Absatz 2,Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
90 S,
an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
180 S,
an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
270 S.
(3)Absatz 3,Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen Kosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S für jedes Schuljahr, wobei geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr auf diesen Selbstbehalt anzurechnen sind. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen Kosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S für jedes Schuljahr, wobei geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr auf diesen Selbstbehalt anzurechnen sind. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Dokumentnummer
NOR12111649
alte Dokumentnummer
N6199655362J