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§ 30c FLAG

Fassungen
01.09.1996 bis 31.07.2001 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30c heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 30c01.09.200231.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
§ 30c01.01.200231.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 68/2001
§ 30c01.08.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 30c01.09.199631.07.2001 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 30c01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 30c01.01.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 511/1994
§ 30c01.01.198431.12.1993 BGBl. Nr. 479/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 c

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 c,

  1. Absatz eins,Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
    1. Litera a
      an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      60 S,
    2. Litera b
      an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      120 S,
    3. Litera c
      an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      180 S.
  2. Absatz 2,Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
    1. Litera a
      an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      90 S,
    2. Litera b
      an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      180 S,
    3. Litera c
      an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      270 S.
  3. Absatz 3,Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen Kosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S für jedes Schuljahr, wobei geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr auf diesen Selbstbehalt anzurechnen sind. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12111649

alte Dokumentnummer

N6199655362J