Rechtstracker.at

§ 30c FLAG

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 479/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30c heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 30c01.09.200231.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
§ 30c01.01.200231.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 68/2001
§ 30c01.08.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 30c01.09.199631.07.2001 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 30c01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 30c01.01.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 511/1994
§ 30c01.01.198431.12.1993 BGBl. Nr. 479/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 479/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 511/1994

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 c,

  1. Absatz eins,Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
    1. Litera a
      an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      60 S,
    2. Litera b
      an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      120 S,
    3. Litera c
      an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      180 S.
  2. Absatz 2,Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
    1. Litera a
      an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      90 S,
    2. Litera b
      an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      180 S,
    3. Litera c
      an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
      270 S.
  3. Absatz 3,Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen Kosten. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.
  4. Absatz 4,Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
    1. Litera a
      bis einschließlich 50 km monatlich
      260 S,
    2. Litera b
      über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich
      440 S,
    3. Litera c
      über 100 km bis einschließlich 200 km monatlich
      520 S,
    4. Litera d
      über 200 km bis einschließlich 400 km monatlich
      600 S,
    5. Litera e
      über 400 km bis einschließlich 600 km monatlich
      660 S,
    6. Litera f
      über 600 km bis einschließlich 800 km monatlich
      720 S,
    7. Litera g
      über 800 km monatlich
      800 S.

Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095398

alte Dokumentnummer

N6196723112L