Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1994Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30cParagraph 30 c
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 30c.Paragraph 30 c,
(1)Absatz eins,Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
60 S,
an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
120 S,
an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
180 S.
(2)Absatz 2,Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
90 S,
an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
180 S,
an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
270 S.
(3)Absatz 3,Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen Kosten. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen Kosten. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.
(4)Absatz 4,Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
bis einschließlich 50 km monatlich
260 S,
über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich
440 S,
über 100 km bis einschließlich 200 km monatlich
520 S,
über 200 km bis einschließlich 400 km monatlich
600 S,
über 400 km bis einschließlich 600 km monatlich
660 S,
über 600 km bis einschließlich 800 km monatlich
720 S,
über 800 km monatlich
800 S.
Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
NOR12109677
alte Dokumentnummer
N6199442382J