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BGBl. I Nr. 70/2001

kundgemacht 10.07.2001 RIS↗Parlament↗
70. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Kriegsopferfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG) 8 § 0↗RIS↗
§ 13geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 142/2000Abs 1
vorgesehen ab 01.01.2001 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 (kundgemacht am 29.12.2000) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 70/2001 (kundgemacht am 10.07.2001) § 13↗RIS↗
in Kraft 01.01.2001 – 05.10.2004 · idF BGBl. I Nr. 70/2001 · danach: BGBl. I Nr. 138/2003 § 13↗RIS↗
Kostenersatz
§ 13.
(1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistung gemäß § 4 sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Die sonstigen Aufwendungen werden nur im tatsächlich nachgewiesenen Ausmaß, höchstens jedoch 10 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4, ersetzt. Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 4, den Trägern der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und den Österreichischen Bundesbahnen weiters die Zustellgebühren (§ 10 Abs. 3), den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4 ersetzt.
(2) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.