Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Kostenersatz
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistung gemäß § 4 sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Die sonstigen Aufwendungen werden nur im tatsächlich nachgewiesenen Ausmaß, höchstens jedoch 10 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4, ersetzt.Der Bund hat den Entscheidungsträgern (Paragraph 11,) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistung gemäß Paragraph 4, sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Die sonstigen Aufwendungen werden nur im tatsächlich nachgewiesenen Ausmaß, höchstens jedoch 10 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß Paragraph 4,, ersetzt.
(2)Absatz 2,Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.Der Bund hat den Entscheidungsträgern (Paragraph 11,) den nach Absatz eins, gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40013654