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BGBl. I Nr. 83/2001

kundgemacht 31.07.2001 RIS↗Parlament↗
83. Bundesgesetz: Rundfunkgesetz – RFG und Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Gesetz (ORF-G) 163516 § 0↗RIS↗
§ 10geändert2. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu); Abs 1 bis Abs 14
in Kraft 29.09.1984 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 379/1984 · danach: BGBl. I Nr. 83/2001 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 83/2001 · danach: BGBl. I Nr. 50/2010 § 10↗RIS↗
2. Abschnitt
Programmgrundsätze
Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz
§ 10.
(1) Der Generalintendant besorgt die Führung der Geschäfte Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und vertritt ihn gerichtlich ihren Inhalt die Menschenwürde und außergerichtlich die Grundrechte anderer achten.
(2) Dem Generalintendanten obliegt insbesondere Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.
1. (3) die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen sowie die Erstellung der Jahressendeschemen jeweils mit Zustimmung des Kuratoriums (§ 8 Abs. 2 Z 1 und 1a); (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 8) Das Gesamtprogramm hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen.
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren, Intendanten und Landesintendanten; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.
3. (5) die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Bestellung und Abberufung von Direktoren, Intendanten und Landesintendanten, bei letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
4. (6) die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren, Intendanten und leitende Angestellte; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.
5. (7) die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren, Intendanten und Landesintendanten sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.
6. (8) die Ausarbeitung von Vorschlägen an das Kuratorium für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren, Intendanten und Landesintendanten; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4) Als Kultursender soll der Österreichische Rundfunk sowohl Berichterstatter wie eigenständiger Produzent sein und vor allem Auftraggeber, Arbeitgeber und Forum österreichischer Kreativität und Gegenwartskunst.
7. die Festsetzung der Geschäftsverteilung gemäß Abs (9) Der Österreichische Rundfunk hat im Dienst von Wissenschaft und Bildung zu stehen. 3;
8. (10) die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des Programmentgelts (§ 8 Abs. 1 Z 5 und § 20) und des Tarifwerkes des Werbefunks (§ 8 Abs. 1 Z 5) an das Kuratorium; Die Unterhaltung soll nicht nur die unterschiedlichen Ansprüche berücksichtigen, sondern auch den Umstand, dass sie wie kaum ein anderer Bereich Verhaltensweisen, Selbstverständnis und Identität prägt.
9. (11) die Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums; Die Programme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.
10. (12) die Festsetzung der Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen mit Zustimmung des Kuratoriums gemäß Abs. 4. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 9) Bei Hörfunk- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden.
(313) Der Generalintendant hat jene Geschäfte, die weder dem Kuratorium noch der Hörer- und Sehervertretung noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 11 so zu verteilen, daß eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird. Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 12 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Die Bundesregierung kann durch Verordnung die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen festlegen.
(414) Der Generalintendant hat mit Zustimmung des Kuratoriums und im Zusammenwirken mit den Fernseh-Intendanten diesen ihre Zuständigkeitsbereiche gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 und 3 zuzuordnen (Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen). (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 10) Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an unmündige Minderjährige richten, dürfen keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.
Schlagworte
Kompetenzen des Generalintendanten, Sachbereiche Hörfunksendung