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BGBl. I Nr. 83/2001

kundgemacht 31.07.2001 RIS↗Parlament↗
83. Bundesgesetz: Rundfunkgesetz – RFG und Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Gesetz (ORF-G) 163516 § 0↗RIS↗
§ 23geändertBezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 3 (neu)
in Kraft 29.09.1984 – 31.07.2001 · idF BGBl. Nr. 379/1984 · danach: BGBl. I Nr. 83/2001 § 23↗RIS↗
in Kraft 01.08.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 83/2001 § 23↗RIS↗
§ 23 (Entfällt; BGBl. Nr. 314/1981, Art. III Abs. 1 Z 2; Abschnitt A Art. III Abs. 2 Z 1 der Kundmachung BGBl. Nr. 379/1984) Aufgaben des Generaldirektors
§ 23.
(1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
1. (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;
3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
4. bis 9. (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
10. die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.
(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
§ 23geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1 (neu), Z 4, Z 5 bis Z 9 (neu); Abs 3
in Kraft 01.08.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 83/2001 § 23↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 83/2001 · danach: BGBl. I Nr. 50/2010 § 23↗RIS↗
Aufgaben des Generaldirektors
§ 23.
(1) (Anm.: tritt mit 1. 1 Der Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. 2002 in Kraft)
(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
1. (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen sowie die Erstellung der Jahressendeschemen jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (§ 21 Abs. 2 Z 1 und 2);
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;
3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
4. bis 9. (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft) die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;
5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesdirektoren sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;
6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsrat für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und Landesdirektoren;
7. die Verteilung von Geschäften gemäß Abs. 3;
8. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des Programmentgelts (§ 21 Abs. 1 Z 7 und § 31) und des Tarifwerkes des Werbefunks (§ 21 Abs. 1 Z 7) an den Stiftungsrat;
9. die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
10. die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.
(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft) Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 24 so zu verteilen, dass eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.
Schlagworte
Sachbereich