Absatz eins,Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß Paragraph 12, Ziffer 5, zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,
- Ziffer einssechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
- Ziffer 2im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht erbracht wurde;
- Ziffer 3unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz 7, oder 10 Absatz 8,;
- Ziffer 4unverzüglich nach einem Widerruf gemäß Paragraph 10, Absatz 7,;
- Ziffer 5nach Entzug einer Nutzungsberechtigung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3,;
- Ziffer 6bei Vorliegen eines begründeten Einspruches gemäß Paragraph 15,;
- Ziffer 7nach Entzug der Zulassung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2,