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BGBl. I Nr. 84/2001

kundgemacht 31.07.2001 RIS↗Parlament↗
84. Bundesgesetz: Privatfernsehgesetz – PrTV-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz – PrTV-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.08.2001 – 31.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 84/2001 · danach: BGBl. I Nr. 97/2004 § 17↗RIS↗

Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer

Übertragungskapazitäten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß Paragraph 12, Ziffer 5, zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,
    1. Ziffer eins
      sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
    2. Ziffer 2
      im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht erbracht wurde;
    3. Ziffer 3
      unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz 7, oder 10 Absatz 8,;
    4. Ziffer 4
      unverzüglich nach einem Widerruf gemäß Paragraph 10, Absatz 7,;
    5. Ziffer 5
      nach Entzug einer Nutzungsberechtigung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3,;
    6. Ziffer 6
      bei Vorliegen eines begründeten Einspruches gemäß Paragraph 15,;
    7. Ziffer 7
      nach Entzug der Zulassung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.