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BGBl. I Nr. 97/2004

kundgemacht 30.07.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Privatradiogesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des KommAustria-Gesetzes und des ORF-Gesetzes sowie Aufhebung des Fernsehsignalgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das ORF-Gesetz geändert werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) 333 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1 Z 3 bis Z 5, Z 6 (aufgehoben), Z 7 (aufgehoben)
in Kraft 01.08.2001 – 31.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 84/2001 · danach: BGBl. I Nr. 97/2004 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.08.2004 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 97/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010 § 17↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten
§ 17.
(1) Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß § 12 Z 5 zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,
1. sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
2. im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 nicht erbracht wurde;
3. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 7 oder 10 Abs. 8;
4. unverzüglich nach einem Widerruf gemäß § 10 Abs. 7; nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2;
5. nach Entzug einer Nutzungsberechtigung im Sinne des bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß § 14 Abs 15. 3;
6. bei Vorliegen eines begründeten Einspruches gemäß § 15;
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)
7. nach Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2.
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)
(2) Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004