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BGBl. I Nr. 50/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des Privatradiogesetzes und des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) 15610 § 0↗RIS↗
§ 17aufgehoben
in Kraft 01.08.2004 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 97/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010 § 17↗RIS↗

Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß Paragraph 12, Ziffer 5, zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,
    1. Ziffer eins
      sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
    2. Ziffer 2
      im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht erbracht wurde;
    3. Ziffer 3
      unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz 7,;
    4. Ziffer 4
      nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2;
    5. Ziffer 5
      bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß Paragraph 15,
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)
    7. Ziffer 7
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.