die Menschenwürde verletzen;
BGBl. I Nr. 84/2001
84. Bundesgesetz: Privatfernsehgesetz – PrTV-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz – PrTV-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
Allgemeine Anforderungen an Werbung und Teleshopping
Paragraph 37,
Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht
- Ziffer eins
- Ziffer 2Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Behinderung oder Nationalität enthalten;
- Ziffer 3religiöse oder politische Überzeugungen verletzen;
- Ziffer 4Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;
- Ziffer 5Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden;
- Ziffer 6rechtswidrige Praktiken fördern.