Absatz eins,Wer gegen die Verpflichtungen nach
- Ziffer einsParagraph 3, Absatz eins, verstößt oder
- Ziffer 2das in Paragraph 5, Absatz eins, vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch des Bundeskommunikationssenates nicht gewährleistet oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 5, nicht gewährleistet hat oder
- Ziffer 3ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen länger als 90 Sekunden dauernden Kurzbericht oder einen Kurzbericht vor dem nach Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz bestimmten Zeitpunkt sendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundeskommunikationssenat mit Geldstrafe in der Höhe von 36 000 €
bis zu 58 000 € zu bestrafen.