BGBl. I Nr. 96/2001
96. Bundesgesetz: Umweltmanagementgesetz – UMG
Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz – UMG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte
Paragraph 24,
Für eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß EMAS-V römisch zwei Anhang römisch eins.A (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (Paragraph 9, Absatz 6, AWG) oder einen Abwasserbeauftragten (Paragraph 33, Absatz 3, WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.