BGBl. I Nr. 99/2004
Änderung des Umweltmanagementgesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändert
Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte
§ 24.
Für in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß EMAS-V II EMAS-Verordnung Anhang I.A (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 9 Abs. 6 11 AWG 2002) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs. 3 WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.