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BGBl. I Nr. 96/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Umweltmanagementgesetz – UMG
Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz – UMG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltmanagementgesetz (UMG) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 08.08.2001 – 02.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 96/2001 · danach: BGBl. I Nr. 99/2004 § 26↗RIS↗

Entfall von Meldepflichten

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,EMAS-Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen Behörden von diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn die EMAS-Organisation nicht mehr im Organisationsverzeichnis eingetragen ist (Paragraph 16, Absatz 3,), die Eintragung ausgesetzt wurde (Paragraph 16, Absatz 3,) oder die Organisation nicht mehr in der der Behörde bekannt gegebenen Weise den Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten entspricht. Bestehen begründete Zweifel, ob die von der EMAS-Organisation gewählte Form der in Absatz eins, genannten Pflichten gleichwertig ist, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2,Für EMAS-Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten:
    1. Ziffer eins
      Änderungsmeldung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AWG;
    2. Ziffer 2
      die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Umweltinformationsgesetz und
    3. Ziffer 3
      Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 14, AWG hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen.