Umweltgutachter gegen den Anhang römisch fünf der EMAS-V römisch zwei oder Paragraph 6, verstößt,
BGBl. I Nr. 96/2001
96. Bundesgesetz: Umweltmanagementgesetz – UMG
Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz – UMG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Strafbestimmungen
Paragraph 29,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 500 000 S, ab 1. Jänner 2002 bis 36 300 Euro zu bestrafen, wer als
- Ziffer eins
- Ziffer 2Umweltgutachter entgegen Paragraph 21, Absatz 7, Erklärungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, ohne den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgibt oder diese Erklärungen sowie den Nachweis der ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 21, Absatz 8, nicht an die Zulassungsstelle übermittelt,
- Ziffer 3Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-V römisch zwei die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Artikel 8, EMAS-V römisch zwei verwendet,
- Ziffer 4Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, oder einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz eins, die Anlage betreibt.