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BGBl. I Nr. 99/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
99. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (58. Novelle zum ASVG)
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2001× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 8772 § 0↗RIS↗
§ 440geändertAbs 5 Z 1
in Kraft 01.07.2000 – 31.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 43/2000 · danach: BGBl. I Nr. 99/2001 § 440↗RIS↗
in Kraft 01.09.2001 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 99/2001 · danach: BGBl. I Nr. 132/2005 § 440↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
ABSCHNITT IV
Beiräte
Aufgaben des Beirates
§ 440.
(1) Die Versicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, und der Hauptverband haben zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher (§ 440a) an ihrem Sitz einen Beirat zu errichten.
(2) Der Beirat hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Er ist vom Vorsitzenden des Beirates einzuberufen.
(3) Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers (Hauptverbandes) in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben. Darüber kann nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Beirates Beschluß gefaßt werden. Abweichend davon genügt für die Beschlussfassung über Anträge eines Beiratsmitgliedes nach § 440a Abs. 1 Z 1 oder 4 die absolute Stimmenmehrheit der in diesen Ziffern genannten Beiratsmitglieder.
(4) Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlußfassung hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen. Für die Beschlußfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen gilt Abs. 3 zweiter Satz.
(5) Der Vorsitzende des Beirates und sein(e) Stellvertreter sind – unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen – berechtigt,
1. an den Sitzungen der Generalversammlung (VerbandskonferenzHauptversammlung) und des Vorstandes (VerbandsvorstandesVerwaltungsrates) mit beratender Stimme teilzunehmen;
2. die nach Abs. 3 beschlossenen Anträge und Stellungnahmen des Beirates im zuständigen Verwaltungskörper einzubringen.
(6) Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach § 440a Abs. 1 Z 1 oder 4 angehören. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.