Absatz eins,Der Aufsichtsrat einer MV-Kasse besteht aus vier von der General-/Hauptversammlung gewählten Vertretern des Nennkapitals und aus zwei von einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmer nominierten Arbeitnehmervertreter.
BGBl. I Nr. 100/2002
100. Bundesgesetz: Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG und Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Väter-Karenzgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des ORF-Gesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Journalistengesetzes
Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG) und mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das ORF-Gesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Journalistengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Aufsichtsrat
Paragraph 21,
- Absatz 2,Paragraph 110, ArbVG gilt mit der Maßgabe, dass der Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat) der MV-Kasse berechtigt ist, zusätzlich zu den in Absatz eins, festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.
- Absatz 3,Neben den in Paragraph 95, Absatz 5, AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:
- Ziffer einsdie Veranlagungsbestimmungen,
- Ziffer 2die Gewährung einer Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,),
- Ziffer 3der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages (Paragraph 27, Absatz eins,). Die Satzung/Der Gesellschaftsvertrag kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.
- Absatz 4,Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der MV-Kassen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es darf ihnen daher nur Ersatz ihrer Barauslagen gewährt werden. Den von der General-/Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern in MV-Kassen darf neben dem Ersatz der Barauslagen ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt werden. Die Höhe dieses Entgeltes ist in der General-/Hauptversammlung festzulegen.
- Absatz 5,Der Aufsichtsrat hat sich regelmäßig hinsichtlich der die Veranlagungsgemeinschaften betreffenden Geschäfte zu informieren und sich gemeinsam mit dem Vorstand über die Veranlagungspolitik zu beraten.