Absatz eins,Für Verbringungen von Abfällen sind die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV, anzuwenden.
BGBl. I Nr. 102/2002
102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes – Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 66neu
7. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verbringung
Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen
Paragraph 66,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Artikel 37, EG-VerbringungsV.
- Absatz 3,Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in Bezug auf die im Anhang römisch zwei aufgeführten Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluss (Artikel 2, Litera r, der EG-VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 17, EG-VerbringungsV festgelegt, sind die Paragraphen 67 bis 71 sinngemäß anzuwenden.