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BGBl. I Nr. 103/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Militärbefugnisgesetz und das Sperrgebietsgesetz 2002 geändert werden sowie das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 aufgehoben wird (Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärbefugnisgesetz (MBG) 218 § 0↗RIS↗
§ 22aneu
in Kraft 01.10.2002 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 103/2002 · danach: BGBl. I Nr. 85/2009 § 22a↗RIS↗

Legende

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Soweit Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Landesverteidigung Urkunden herzustellen, die über die Identität einer Person täuschen. Diese Urkunden dürfen nur von militärischen Organen und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, verwendet werden zum Zweck
    1. Ziffer eins
      verdeckter Ermittlungen oder
    2. Ziffer 2
      der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen.
  2. Absatz 2,Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat den Zweck der Ausstellung sowie den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem entsprechenden Auftrag festzulegen. Er hat weiters
    1. Ziffer eins
      jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und
    2. Ziffer 2
      die Urkunden unverzüglich einzuziehen im Falle missbräuchlicher Verwendung oder sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
    Die militärischen Dienststellen nach Absatz eins, haben den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende zu belehren über den Einsatz der Urkunden sowie über die unverzügliche Entziehung im Falle missbräuchlicher Verwendung.