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BGBl. I Nr. 103/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Militärbefugnisgesetz und das Sperrgebietsgesetz 2002 geändert werden sowie das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 aufgehoben wird (Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) 161 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 3
in Kraft 01.04.2001 – 30.11.2002 · idF BGBl. I Nr. 31/2001 · danach: BGBl. I Nr. 103/2002 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.12.2002 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 103/2002 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 35↗RIS↗
… 13 unveränderte Absätze
Auszahlung
§ 35.
(1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen
1. für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und
die in ihrem Haushalt lebenden Personen
a) an den Ehegatten oder,
b) sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person
und
2. für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen
a) an diese selbst oder,
b) sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an deren gesetzlichen Vertreter oder,
c) sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.
(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen
1. im Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person und
2. im Falle des § 32 Abs. 3 an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.
(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heeresgebührenamt Heerespersonalamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.