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BGBl. I Nr. 103/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Militärbefugnisgesetz und das Sperrgebietsgesetz 2002 geändert werden sowie das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 aufgehoben wird (Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) 161 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2
in Kraft 01.04.2001 – 30.11.2002 · idF BGBl. I Nr. 31/2001 · danach: BGBl. I Nr. 103/2002 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.12.2002 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 103/2002 · danach: BGBl. I Nr. 58/2005 § 6↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Besoldung länger dienender Soldaten
§ 6.
(1) Eine Monatsprämie gebührt
1. Zeitsoldaten bis zum Ablauf des sechsten Monats und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 29,57 vH des Bezugsansatzes,
2. Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes.
(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
Einsatz nach § 2 Abs. 1
Dienstgradgruppe            lit. a                    lit. b und c
WG 2001
Rekruten und Chargen      49,34 vH                    44,17 vH,
… 7 unveränderte Absätze
Unteroffiziere            63,43 vH                    55,92 vH,
Offiziere                82,23 vH                    72,83 vH.
Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
(3) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Personen nach Abs. 1 nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen
1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
2. aus sonstigen besonderen Anlässen.
Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.