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BGBl. I Nr. 58/2005

kundgemacht 04.07.2005 RIS↗Parlament↗
Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) 314 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 01.12.2002 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 103/2002 · danach: BGBl. I Nr. 58/2005 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 58/2005 § 6↗RIS↗
Besoldung länger dienender Soldaten
§ 6.
(1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt
1. Zeitsoldaten bis zum Ablauf des sechsten Monats und Frauen Personen im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 29,57 vH des Bezugsansatzes, und
2. Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes.
(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
… 10 unveränderte Absätze
Einsatz nach § 2 Abs. 1
Dienstgradgruppe            lit. a                    lit. b und c
WG 2001
Rekruten und Chargen      49,34 vH                    44,17 vH,
Unteroffiziere            63,43 vH                    55,92 vH,
Offiziere                82,23 vH                    72,83 vH.
Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
(3) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Personen nach Abs. 1 nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen
1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
2. aus sonstigen besonderen Anlässen.
Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.
(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, so gilt Folgendes:
1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:
_______________________________________________________________
Beendigungszeitpunkt                    Höhe des
Erstattungsbetrages
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 7. Monates      fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung          mal 0,86
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 8. Monates      fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung          mal 0,71
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 9. Monates      fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung          mal 0,57
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 10. Monates    fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung          mal 0,42
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 11. Monates    fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung          mal 0,29
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 12. Monates    fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung          mal 0,14
_______________________________________________________________
3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss
hereinzubringen.
(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
§ 6geändertAbs 2 Tabelle, (entfallen); Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 4 Z 2 Tabelle, (entfallen)
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 58/2005 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 58/2005 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 6↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Besoldung länger dienender Soldaten
§ 6.
(1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt
1. Personen im Ausbildungsdienst und
2. Zeitsoldaten.
(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
Einsatz nach § 2 Abs. 1
Dienstgradgruppe            lit. a                    lit. b und c
Dienstgradgruppe
lit. a
lit. b und c
WG 2001
Rekruten und Chargen
49,34 vH
44,17 vH,
Unteroffiziere
63,43 vH
55,92 vH,
Offiziere
82,23 vH
72,83 vH.
WG 2001
Rekruten und Chargen      49,34 vH                    44,17 vH,
Unteroffiziere            63,43 vH                    55,92 vH,
Offiziere                82,23 vH                    72,83 vH.
Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
(3) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Personen nach Abs. 1 nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
2. aus sonstigen besonderen Anlässen.
Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.
(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, so gilt Folgendes:
1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:
_______________________________________________________________
Beendigungszeitpunkt
Höhe des Erstattungsbetrages
bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86
bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71
bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57
bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42
bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29
bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14
Beendigungszeitpunkt                    Höhe des
Erstattungsbetrages
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 7. Monates      fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung          mal 0,86
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 8. Monates      fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung          mal 0,71
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 9. Monates      fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung          mal 0,57
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 10. Monates    fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung          mal 0,42
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 11. Monates    fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung          mal 0,29
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 12. Monates    fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung          mal 0,14
_______________________________________________________________
3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss
… 5 unveränderte Absätze
hereinzubringen.
(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.