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BGBl. I Nr. 103/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Militärbefugnisgesetz und das Sperrgebietsgesetz 2002 geändert werden sowie das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 aufgehoben wird (Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) 129 § 0↗RIS↗
§ 31geändertAbs 2 Z 2
in Kraft 22.12.2001 – 30.11.2002 · idF BGBl. I Nr. 146/2001 · danach: BGBl. I Nr. 103/2002 § 31↗RIS↗
in Kraft 01.12.2002 – 24.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 103/2002 · danach: BGBl. I Nr. 116/2006 § 31↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand
Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand
§ 31.
(1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.
(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über
1. vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung oder einer bescheidmäßigen oder gesetzlichen Verpflichtung oder zu Truppenübungen oder
2. vier sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder
3. acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder
… 9 unveränderte Absätze
4. mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.
Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.
(3) Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit
1. einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder
2. einer Beendigung des Dienstverhältnisses.
(4) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über
1. Militärpersonen und Berufsoffiziere und
2. Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind.
(5) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.